28-mei-2017

Aktueller Stand Flex-Deckel

Der Zubau der installierten Leistung der Biogasanlagen, die die Flexibilitätsprämie in Anspruch nehmen möchten, wird durch den so genannten Flexdeckel begrenzt. Dieser wurde mit dem EEG 2014 auf 1.350 MW festgesetzt. Ist der Deckel erreicht, kann keine Prämie mehr in Anspruch genommen werden. Daher ist es erforderlich, den Zubau und die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie der Bundesnetzagentur zu melden, die für das Anlagenregister verantwortlich ist. Wer Meldefristen versäumt, dem drohen Vergütungsverluste. Bis zum 31.03.2017 wurden der Bundesnetzagentur 324,506 MW als zusätzlich installierte Leistung gemeldet.

Weitere Informationen, Formulare für Meldungen und bislang gemeldete Anlagenstammdaten finden Sie bei die Bundesnetzagentur.

  Änderung des EEG 2017 Anlage 3 (zu § 50b)

Welche Anforderungen innerhalb dieses Zeitraums erfüllt sein müssen, um noch einen Anspruch auf die Flexibilitätsprämie zu erhalten ist weiterhin nicht klar definiert. Kernfrage ist dabei, ob die zusätzlich installierte Leistung bis zum 31.07.2021 und damit vor dem 01.08.2021 bereits in Betrieb genommen sein muss (Realisierungsfrist) oder ob die Leistungserhöhung auch noch im 24. und 25. Kalendermonat nach der Veröffentlichung der Überschreitung des Flexdeckels oder sogar noch später anspruchswahrend in Betrieb genommen werden kann (Registrierungsfrist).

Auffassung der BNetzA (Bundesnetzagentur): Nach der Ansicht der BNetzA hat derjenige Anspruch auf die Flexibilitätsprämie für zusätzlich installierte Leistung, wer innerhalb dieses jetzt 23-Monatszeitraums sowohl die geplante erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie bei der BNetzA registriert als auch die zusätzlich zu installierende Leistung in Betrieb nimmt. Die Einhaltung dieser „Realisierungsfrist“ ist der „sichere Weg“ .

Auslegung des BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.): Nach der Auslegung des BDEW stellt die gesetzliche Regelung zum Flexdeckel lediglich auf die Registrierung im Marktstammdatenregister der BNetzA ab. Eine Inbetriebnahme zusätzlich installierter Leistung wird demnach nicht gefordert. Das hat im Rahmen des Flexdeckels zur Konsequenz, dass bei einer Registrierung (MaStRV) im Juli 2021 die zusätzlich installierte Leistung noch in den beiden darauf folgenden Kalendermonaten (bis einschließlich 31.09.2021) in Betrieb genommen werden kann.

Dem BDEW erscheint es in begründeten Einzelfällen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Inbetriebnahme zusätzlich installierter Leistung auch nach dem Termin noch anspruchswahrend erfolgen kann. Dafür sollte die Übermittlung an die BNetzA fristgemäß erfolgt sein, die Registrierung nicht gegen die Vorgaben der MaStRV verstoßen und die beabsichtigte Inbetriebnahme der Anlage innerhalb der von § 18 Abs. 1 MaStRV vorgegebenen Frist [Link: § 18 Zusätzliche Meldepflichten] glaubhaft dargelegt werden können.

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