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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Biogasanlage in Deutschland mit Getreidefeld

AwSV – ab 1. August 2017 in Kraft

Ab dem 1. August 2017 werden die bisherigen 16 landesrechtlichen Regelungen (VawS) durch die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) abgelöst. Am 21. April 2017 wurde im Bundesgesetzblatt die neue Verordnung veröffentlicht.

Diese regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrem Wassergefährdungspotenzial, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Anlagenbetreiber.

Ein Bewertungsschema zur Einstufung wassergefährdender Stoffe gibt es seit dem Jahr 1979. Die wassergefährdenden Stoffe wurden damals  in vier Klassen – im allgemeinen nicht wassergefährdend und in drei Wassergefährdungsklassen – unterteilt und daraus die Sicherheitsanforderungen für Anlagen, die mit diesen Stoffen umgehen, abgeleitet. Mit der neuen AwSV wird die Klasse der „allgemein wassergefährdenden Stoffe“ eingeführt. Bei ihnen handelt es sich um Gemische wie z.B. Gülle oder Gärsubstrate, deren Wassergefährdung nicht umstritten ist, sie aber keiner der Gefährdungsklassen zugeordnet werden.

Neu in der AwSV ist auch der § 37 „Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft“. Hierzu gehören z.B.:

  • die „Umwallungspflicht“ aller neuen Biogasanlagen,
  • die Leckageerkennung für unterirdische und für einwandige Anlagen,
  • das generelle Verbot von Erdbecken, für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen.

Den Verordnungstext sowie weitergehende Informationen finden Sie auf den Seiten des  BMUV.

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