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Anspruch auf die Flexibilitätsprämie

Biogas plant with filled storage tank.

Der Flexdeckel ist ausgeschöpft

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hatte bereits in 2019 veröffentlicht, dass im Juli mit 1.028 MW der Flexdeckel von 1.000 MW überschritten wurde. Damit hatte auch die 15-monatige Übergangsfrist (01.09.2019 bis einschließlich 30.11.2020 (à s. Nachtrag Fristverlängerung)) begonnen, innerhalb derer der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie für zusätzlich installierte Leistung noch weiter geltend gemacht werden kann.

Nachtrag Fristverlängerung: Der Deutsche Bundestag hat ein Änderungsgesetz anlässlich der Corona-Pandemie beschlossen (geltend ab 29.05.2020), in dem der Übergangszeitraum für die Geltendmachung der Flexibilitätsprämie um 8 Monate verlängert wurde und daher nunmehr am 31.07.2021 endet.  Änderung des EEG 2017 Anlage 3 (zu § 50b)

Welche Anforderungen innerhalb dieses Zeitraums erfüllt sein müssen, um noch einen Anspruch auf die Flexibilitätsprämie zu erhalten ist weiterhin nicht klar definiert. Kernfrage ist dabei, ob die zusätzlich installierte Leistung bis zum 31.07.2021 und damit vor dem 01.08.2021 bereits in Betrieb genommen sein muss (Realisierungsfrist) oder ob die Leistungserhöhung auch noch im 24. und 25. Kalendermonat nach der Veröffentlichung der Überschreitung des Flexdeckels oder sogar noch später anspruchswahrend in Betrieb genommen werden kann (Registrierungsfrist).

Auffassung der BNetzA (Bundesnetzagentur): Nach der Ansicht der BNetzA hat derjenige Anspruch auf die Flexibilitätsprämie für zusätzlich installierte Leistung, wer innerhalb dieses jetzt 23-Monatszeitraums sowohl die geplante erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie bei der BNetzA registriert als auch die zusätzlich zu installierende Leistung in Betrieb nimmt. Die Einhaltung dieser „Realisierungsfrist“ ist der „sichere Weg“ .

Auslegung des BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.): Nach der Auslegung des BDEW stellt die gesetzliche Regelung zum Flexdeckel lediglich auf die Registrierung im Marktstammdatenregister der BNetzA ab. Eine Inbetriebnahme zusätzlich installierter Leistung wird demnach nicht gefordert. Das hat im Rahmen des Flexdeckels zur Konsequenz, dass bei einer Registrierung (MaStRV) im Juli 2021 die zusätzlich installierte Leistung noch in den beiden darauf folgenden Kalendermonaten (bis einschließlich 31.09.2021) in Betrieb genommen werden kann.

Dem BDEW erscheint es in begründeten Einzelfällen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Inbetriebnahme zusätzlich installierter Leistung auch nach dem Termin noch anspruchswahrend erfolgen kann. Dafür sollte die Übermittlung an die BNetzA fristgemäß erfolgt sein, die Registrierung nicht gegen die Vorgaben der MaStRV verstoßen und die beabsichtigte Inbetriebnahme der Anlage innerhalb der von § 18 Abs. 1 MaStRV vorgegebenen Frist [Link: § 18 Zusätzliche Meldepflichten] glaubhaft dargelegt werden können.

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